Im Rahmen der Berichterstattung der HNA (HNA-Artikel vom 14.11.2019) zur Versteigerung des Grundstückes Kaufunger Straße 16 wurde bekannt, dass der Gemeindevorstand die Vertreter der Gemeinde Nieste ermächtigt hatte bis zu einer Obergrenze von 50.000 Euro mitzubieten. Auf Anfrage der CDU-Fraktion in der Gemeindevertretersitzung vom 18.12.2019 auf welcher rechtlichen Grundlage die Ermächtigung durch den Gemeindevorstand erfolgt sei, antwortete Bürgermeister Edgar Paul, man sei auf Grund der Wertgrenze von 250.000 Euro für die Ausübung eines Vorkaufsrechtes dazu berechtigt gewesen, da die Gemeinde an der Versteigerung teilnehmen musste, um ein Vorkaufsrecht zu erwerben. Der Einwand der CDU-Fraktion, man könne ein Vorkaufsrecht in einer Versteigerung nicht erwerben, wurde vom Bürgermeister als nicht zutreffend abgetan.
Da die Formulierungen in der Hauptsatzung und die rechtliche Situation für Vorkaufsrechte eindeutig sind, wurde die Situation von der CDU-Fraktion unter Beteiligung eines Juristen nochmals intensiv überprüft. Das Ergebnis betätigte die Auffassung der CDU-Fraktion. Ein Vorkaufsrecht ist auf Grund verschiedener rechtlicher Vorschriften entweder vorhanden oder nicht. Bei einem bestehenden Vorkaufsrecht wird dies durch einen Verwaltungsakt ausgeübt und kann nicht in einer Versteigerung erworben werden. In einer Versteigerung ist die Ausübung eines Vorkaufsrechtes grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 471 BGB).
Um diese rechtliche Situation der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand nochmals eindeutig vor Augen zu führen, beantragte die CDU-Fraktion für die Gemeindevertretersitzung am 19.02.2020 den Tagesordnungspunkt „Stellungnahme der CDU-Fraktion zur Ermächtigung des Gemeindevorstandes für die Versteigerung des Grundstücks Kaufunger Straße 16“. Dieser Tagesordnungspunkt wurde durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung trotz der Ankündigung eines in diesem Fall noch zu stellenden Antrages mit der Begründung abgelehnt, dass die Anfrage der CDU-Fraktion bereits in der Sitzung vom 18.12.2019 beantwortet sei. Bedingt durch diese Ablehnung stellte die CDU-Fraktion für die Gemeindevertretersitzung am 19.02.2020 den Antrag das Verhalten des Gemeindevorstandes zu rügen und den Gemeindevorstand anzuhalten, die Regelungen der Hauptsatzung zukünftig zu beachten.
In der Gemeindevertretersitzung am 19.02.2020 wurde von der CDU-Fraktion zur Begründung des Antrages eine umfangreiche juristische Darlegung des Sachverhaltes vorgetragen und die namentliche Abstimmung zum Antrag gefordert. Trotz der Eindeutigkeit der rechtlichen Sachlage wurde der Antrag ausschließlich mit den Stimmen der SPD-Fraktion abgelehnt. Diese Tatsache und die Einstufung des Antrages durch die SPD-Fraktion als „kleinkariert“ (vgl. HNA-Artikel vom 22.02.2020) zeigt wie in der SPD-Fraktion die Aufgabenerfüllung der Hessischen Gemeindeordnung interpretiert wird. Im § 50 Abs. 2 der HGO heißt es: „Die Gemeindevertretung überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde, mit Ausnahme der Erfüllung der Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2, und die Geschäftsführung des Gemeindevorstandes, insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen.“

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